Antrag Augleichsflächenregelung

Altenhundem, den 10.01.2012

 Ausgleichsflächen, nach §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB), dürfen für künftige Bauvorhaben nicht mehr vorgesehen werden.

 Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 die Fraktion Bündnis 90/ die Grünen beantragt:

Die Stadt Lennestadt verpflichtet sich zukünftig, im Sinne einer nachhaltigen Politik, Ausgleichsflächen, die einen bereits stattgefundenen Eingriff in die Natur ausgleichen sollen, nicht mehr für weitere Bauvorhaben vorzusehen.

 

Begründung

Die Ausgleichsregelung ist ein Instrument des Naturschutzes, mit dem negative Folgen von Eingriffen in die Natur und Landschaft funktional ausgeglichen werden sollen.

Ein Ausgleich für einen Eingriff in den Naturhaushalt kann für die beeinträchtigte Flora und Fauna nur dann gelingen, wenn ihr eine großräumige Sukzessionszeit eingeräumt wird.

Wird eine Ausgleichsfläche wiederum für die Bebauung freigegeben ist die Wirksamkeit der Eingriffsregelung nach nach §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB), ad absurdum geführt und kann deshalb nicht mehr wirksam sein.

 Um einen Eingriff auf einer bereits ausgewiesenen Ausgleichsfläche wie z.B. auf der Vogelwarte mit Biotopwertpunkten mit 9,9 von 10 maximal möglichen Wertpunkten auszugleichen wären riesige bereits sehr gut entwickelte Flächen nötig, dies ist aber aufgrund der Flächengegebenheiten im Stadtgebiet nicht möglich.

 

 Deshalb müssen solche Flächen von der weiteren Bebauung ausgenommen werden.

 

Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen

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